AGB § 1 Geltungsbereich, Diese Allgemeinen Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfts-beziehungen mit uns, der Fa. CON4TOOLS GmbH ab 01.08.2006 und ersetzen alle vorhergehenden Fassungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäfts-, Lieferungs- oder Zahlungsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltendmachung wird durch uns ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Individuell vertraglich vereinbarte Bestimmungen innerhalb des Vertragsverhältnisses gehen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. § 2 Vertragsschluss, Bestellung, Auftragsannahme Unsere Angebote sind freibleibend. Abweichungen der bestellten oder gelieferten Artikel von der Bestellung, insbesondere technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe, Material und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren sowie des technischen Fortschritts vorbehalten. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Sämtliche Bestellungen, die uns vom Kunden unmittelbar oder über Außendienstmitarbeiter erteilt werden, bedürfen der Annahme durch uns in Form der Erstellung der schriftlichen Auftragsbestätigung, es sei denn, es handelt sich um ein Bargeschäft. Bestellt der Kunde die Ware auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden. Sofern der Kunde die Ware auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext von uns gespeichert und dem Kunden auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB per E-Mail zugesandt. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Findet eine Selbstbelieferung nicht statt, gilt der Vertrag als nicht geschlossen. Ein von uns als Lieferantin übernommenes Beschaffungsrisiko existiert nicht. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Eine eventuell bereits erfolgte Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet. § 3 Lieferfrist und Verzug Falls eine Lieferzeit vereinbart oder erforderlich ist, gilt Folgendes: Die von uns als Lieferantin genannten Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als "verbindlicher Liefertermin" von uns schriftlich bestätigt worden. Voraussetzung der Einhaltung der Lieferzeit ist die rechtzeitige Erfüllung vom Käufer übernommener Vertragspflichten, insbesondere die Leistung der vereinbarten Zahlungen und gegebenenfalls der Erbringung vereinbarter Sicherheiten. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk bzw. das Lager verlassen hat. Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z. B. Betriebsstörungen, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Kunden baldmöglichst mitgeteilt. Kommen wir mit der Lieferung in Verzug, so kann der Kunde - sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist - eine Entschädigung für jede folgende Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 3 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Sowohl Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung, als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die vorstehenden Grenzen hinaus gehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht. Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen § 4 Lieferumfang und Versand Unsere Lieferung erfolgt ab Lager Neuss. Der Lieferumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt. Ein Versand der bestellten Ware erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Mangels besonderer Vereinbarungen steht uns die Wahl des Transportunternehmens sowie die Art des Transportmittels frei. Die Gefahr geht auch dann mit der Absendung ab Lager Neuss auf den Kunden über, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Verzögert sich der Versand durch Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits im Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Die durch die Verzögerung entstehenden Kosten (insbesondere Lagerspesen) hat der Kunde zu tragen. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Kunden um mehr als 1 Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Kunden für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen. Wir sind nicht verpflichtet, die Sendung gegen Transportschäden zu versichern oder versichern zu lassen, es sei denn, eine entsprechende Verpflichtung ist von uns schriftlich übernommen worden. § 5 Annullierungskosten Tritt der Kunde unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höher tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 25 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. § 6 Abnahme und Gefahrenübergang Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen. Bei Fehlen einer abweichenden Vereinbarung erfolgt die Übergabe im Lager Neuss. Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige oder sonstiger Mitteilung von der Fertigstellung am Übergabeort zu prüfen. Der Kunde hat die Pflicht, den Liefergegenstand innerhalb derselben Frist anzunehmen, es sei denn, er ist unverschuldet vorübergehend zur Annahme verhindert. Bleibt der Kunde mit der Annahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig in Rückstand, so sind wir nach Setzung einer Nachfrist von weiteren 8 Werktagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Kunde die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht im Stande ist. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe an den Kunden, beim Versendungskauf - auch bei frachtfreier Lieferung - mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Kunden zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Kunde aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Kunden über. § 7 Preise und Zahlungsbedingungen Unsere sämtlichen Rechnungen sind netto Kasse zu bezahlen. Ein Skontoabzug bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung. Bei Überschreitung des Zahlungsziels und nach erfolgter Mahnung sind Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank auf den Rechnungsbetrag zu zahlen. Wechsel werden nicht angenommen. Eine Zurückhaltung der Zahlung oder eine Aufrechnung wegen gegebenenfalls bestehender Gegenansprüche des Kunden ist mit Ausnahme unbestrittener oder rechtkräftig festgestellter Forderungen ausgeschlossen. Unsere sämtlichen Forderungen gegen den Kunden, egal aus welchem Rechtsverhältnis, sind sofort zur Zahlung fällig, wenn ein Sachverhalt verwirklicht wird, der gemäß gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Bestimmungen uns zum Rücktritt berechtigen. Die Preise verstehen sich als Nettopreise ab Lager Neuss, ausschließlich Verpackung, zuzüglich Versandkosten und der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Kunde ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, sind Preisänderungen der vorgenannten Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 6 Wochen liegen. § 8 Gewährleistung, Ausschluss des Beschaffungsrisikos und Garantien Wir leisten für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Darüber hinaus haben wir das Recht, bei Fehlschlagen eines Nacherfüllungsversuches eine neuerliche Nacherfüllung, wiederum nach eigener Wahl durchzuführen. Erst wenn auch die wiederholte Nacherfüllung desselben Mangels fehlschlägt, steht dem Kunden das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Der Kunde kann ausschließlich in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der Pflicht zur Lieferung mangelfreier Sachen Schadensersatz oder Ersatz für vergebliche Aufwendungen verlangen. Er hat den eingetretenen Schaden dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen. Gleiches trifft auf die vergeblichen Aufwendungen zu. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die der Kunde zu vertreten hat bzw. die beim Kunden durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung, sonstige Temperatur- oder Witterungseinflüsse oder unsachgemäße Behandlung entstehen. Natürlicher Verschleiß ist in jedem Fall von der Gewährleistung ausgeschlossen. Auch haften wir nicht für mittelbare Schäden. Der Kunde ist verpflichtet die Ware sofort nach Übergabe bzw. Ablieferung zu untersuchen und bestehende offensichtliche Mängel uns unverzüglich, längstens jedoch binnen 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich - möglichst unter Beifügung einer Kopie der Lieferpapiere - mitzuteilen. Bei Erkennen von Schäden an der Verpackung (Transportschäden) hat der Kunde bei Annahme der Ware vom Transportunternehmer die Beschädigung bescheinigen zu lassen. Mängel, die verspätet, also entgegen der vorstehenden Pflicht, gerügt werden, werden von uns nicht berücksichtigt und sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Rügen, die Außendienstmitarbeitern oder Transporteuren oder sonstigen Dritten gegenüber geltend gemacht werden, stellen keine form- und fristgerechte Rüge dar. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz von Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben. Die im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware an uns kann nur mit unserem vorherigen schriftlichen Einverständnis erfolgen. Rücksendungen, die ohne vorheriges Einverständnis erfolgen, brauchen von uns nicht angenommen zu werden. In diesem Fall trägt der Kunde die Kosten der Rücksendung. Für den Kunden beträgt die Gewährleistungsfrist für neue und gebrauchte Güter 1 Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Kunde den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (vgl. oben). Der Kunde hat in jedem Fall zu beweisen, dass der Mangel bereits bei Ablieferung vorgelegen hat. Für den Fall, dass aufgrund einer berechtigten Mängelrüge eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgt, gelten die Bestimmungen über die Lieferzeit entsprechend. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur unsere Produktbeschreibung bzw. die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montage- bzw. Bedienungsanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Anleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Anleitung der ordnungsgemäßen Montage bzw. Bedienung entgegensteht. Wir übernehmen keinerlei Beschaffungsrisiko und auch keine irgendwie gearteten Garantien, es sei denn, hierüber ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit dem Kunden geschlossen. Soweit eine Garantie ausdrücklich vereinbart wird, beträgt die Garantiezeit 1 Jahr ab Auslieferung der Ware. Ein Anspruch des Kunden aus einer Garantie besteht nur dann, wenn eventuell durchzuführende bzw. bereits durchgeführte Reparaturen von einem hierzu von uns autorisierten Kundendienst erledigt werden/worden sind. Des Weiteren müssen eventuell vorgeschriebene Wartungsintervalle eingehalten werden. Sollte eine Anwendung der Geräte entgegen der Bedienungsanleitung erfolgen, wird ebenfalls keine Garantie gewährt. Eine gewährte Garantie umfasst die Beseitigung des Mangels durch Reparatur bzw. Austausch der defekten Teile des Gerätes sowie die im Zusammenhang mit dem Garantiefall anfallenden Lohn- und Anfahrtskosten. Eine gewährte Garantie umfasst nicht die Lieferung eines Neugerätes, Rückabwicklung des Vertrages bzw. auch nicht die teilweise bzw. gesamte Rückerstattung des Kaufpreises. Es werden nur Schäden am Gerät selbst beseitigt, jedoch in der Höhe beschränkt auf den Wert des Gerätes zum Schadenszeitpunkt. Für mittelbare Schäden haften wir auch nicht aus der Garantie. § 9 Haftungsbeschränkungen Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung.Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- oder Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach 1 Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist. § 10 Haftung für Pflichtverletzungen Unbeschadet der Bestimmungen über die Gewährleistung sowie andere in diesen Bestimmungen getroffenen speziellen Regelungen gilt in Fällen einer Pflichtverletzung durch uns Folgendes: Der Kunde hat uns zur Beseitigung der Pflichtverletzung eine angemessene Nacherfüllungsfrist zu gewähren, welche 3 Wochen nicht unterschreiten darf. Erst nach erfolglosem Ablauf der Nacherfüllungsfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen. Schadensersatz kann der Kunde nur in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung durch uns geltend machen. Der Schadensersatz statt der Leistung (bei Nichterfüllung, § 280 III i.V.m. § 281 BGB) sowie der Verzögerungsschaden 280 II i.V.m. § 286 BGB) ist auf das negative Interesse begrenzt. Schadensersatz wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung ( § 282 BGB), ist auf die Höhe des Kaufpreises begrenzt. Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht (Unmöglichkeit) ist ausgeschlossen.Ist der Kunde für Umstände, die ihm zum Rücktritt berechtigen würden, allein oder überwiegend verantwortlich oder ist der zum Rücktritt berechtigende Umstand während des Annahmeverzuges des Kunden eingetreten, ist der Rücktritt ausgeschlossen. § 11 Eigentumsvorbehalt Sämtliche von uns bzw. auf unsere Veranlassung gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und bis zur vollständigen Erledigung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung resultierenden Forderungen (erweiterter Eigentumsvorbehalt). Eine wie auch immer geartete Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware durch den Kunden ist nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Kunden gestattet. Keinesfalls darf aber die Ware im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs zur Sicherung an Dritte übereignet werden. Im Falle des Verkaufs der Ware im regelmäßigen Geschäftsverkehr tritt der bezahlte Kaufpreis an die Stelle der Ware. Der Kunde tritt bereits jetzt alle aus einer etwaigen Veräußerung entstehenden Forderungen an uns ab. Der Kunde ist ermächtigt, diese Forderungen solange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber uns nachkommt. Mit Rücksicht auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt (Vorausabtretung der jeweiligen Kaufpreisforderung) ist eine Abtretung an Dritte, insbesondere an ein Kreditinstitut, vertragswidrig und daher unzulässig. Wir sind jederzeit berechtigt, die Verkaufsunterlagen des Kunden zu prüfen und dessen Abnehmer von der Abtretung zu informieren. Ist die Forderung des Kunden aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen worden, tritt der Käufer hiermit bereits auch seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Abnehmer an uns ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Betrages, den wir dem Kunden für die weiterveräußerte Vorbehaltsware berechnet haben. Im Falle einer Pfändung der Ware beim Kunden hat uns dieser sofort unter Übersendung einer Abschrift des Zwangsvollstreckungsprotokolls und einer eidesstattlichen Versicherung darüber zu unterrichten, dass es sich bei der gepfändeten um unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware handelt. Übersteigt der Wert der Sicherheiten gemäß der vorstehenden Absätze dieser Ziffer den Betrag der hierdurch gesicherten noch offenen Forderungen auf absehbare Dauer um mehr als 20 %, ist der Kunde berechtigt, von uns insoweit die Freigabe von Sicherheiten zu verlangen, als die Überschreitung vorliegt. Die Geltendmachung unserer Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt entbindet den Kunden nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Der Wert der Ware im Zeitpunkt der Rücknahme wird lediglich auf unsere bestehende Forderung gegen den Kunden angerechnet. § 12 Rücktrittsrecht des Lieferanten Wir sind als Lieferant aus folgenden Gründen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten: Wenn sich entgegen der vor Vertragsschluss bestehenden Annahme ergibt, dass der Kunde nicht kreditwürdig ist. Kreditunwürdigkeit kann ohne weiteres angenommen werden in einem Fall des Scheckprotestes, fehlendem Zahlungsausgleich zahlungsfälliger Rechnungen der Fa. CON4TOOLS GmbH nach Ablauf der von der Fa. CON4TOOLS GmbH gewährten Zahlungsfrist ohne dass es einer Mahnung bedarf, der Zahlungseinstellung durch den Kunden oder eines erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuches beim Kunden. Nicht erforderlich ist, dass es sich um Beziehungen zwischen uns und dem Kunden handelt. Wenn es sich herausstellt, dass der Kunde unzutreffende Angaben im Hinblick auf seine Kreditwürdigkeit gemacht hat und diese Angaben von erheblicher Bedeutung sind. Wenn unsere unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware anders als im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Kunden veräußert wird, insbesondere durch Sicherungsübereignung oder Verpfändung. Ausnahmen hiervon bestehen nur, soweit wir unser Einverständnis mit der Veräußerung schriftlich erklärt haben. § 13 Schlussbestimmungen, Erfüllungsort, Gerichtsstand In jedem Fall, insbesondere auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UNKaufrechts finden keine Anwendung, auch wenn der Kunde seinen Unternehmenssitz im Ausland hat. Sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis gelten als an unserem Unternehmenssitz in Velbert zu erbringen. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz unseres Unternehmens in Wuppertal. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäfts- Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt. Sämtliche Erklärungen, welche die Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses berühren, bedürfen der Schriftform. Eine Änderung des Schriftformerfordernisses bedarf seinerseits der Schriftform. zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.