AGB
§
1
Geltungsbereich,
Diese
Allgemeinen
Geschäfts-,
Lieferungs-
und
Zahlungsbedingungen
gelten
für
alle
gegenwärtigen
und
zukünftigen
Geschäfts-beziehungen
mit
uns,
der
Fa.
CON4TOOLS
GmbH
ab
01.08.2006
und
ersetzen
alle
vorhergehenden
Fassungen.
Abweichende,
entgegenstehende
oder
ergänzende
Allgemeine
Geschäfts-,
Lieferungs-
oder
Zahlungsbedingungen
des
Kunden
werden,
selbst
bei
Kenntnis
nicht
Vertragsbestandteil,
es
sei
denn,
ihrer
Geltendmachung
wird
durch
uns
ausdrücklich
schriftlich
zugestimmt.
Individuell
vertraglich
vereinbarte
Bestimmungen
innerhalb
des
Vertragsverhältnisses
gehen
den
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen vor.
§
2
Vertragsschluss,
Bestellung,
Auftragsannahme
Unsere
Angebote
sind
freibleibend.
Abweichungen
der
bestellten
oder
gelieferten
Artikel
von
der
Bestellung,
insbesondere
technische
Änderungen
sowie
Änderungen
in
Form,
Farbe,
Material
und/oder
Gewicht
bleiben
im
Rahmen
des
Zumutbaren
sowie
des
technischen
Fortschritts
vorbehalten.
Mit
der
Bestellung
einer
Ware
erklärt
der
Kunde
verbindlich,
die
bestellte
Ware
erwerben
zu
wollen.
Sämtliche
Bestellungen,
die
uns
vom
Kunden
unmittelbar
oder
über
Außendienstmitarbeiter
erteilt
werden,
bedürfen
der
Annahme
durch
uns
in
Form
der
Erstellung
der
schriftlichen
Auftragsbestätigung,
es
sei
denn,
es
handelt
sich
um
ein
Bargeschäft.
Bestellt
der
Kunde
die
Ware
auf
elektronischem
Wege,
werden
wir
den
Zugang
der
Bestellung
unverzüglich
bestätigen.
Die
Zugangsbestätigung
stellt
noch
keine
verbindliche
Annahme
der
Bestellung
dar.
Die
Zugangsbestätigung
kann
mit
der
Annahmeerklärung
verbunden
werden.
Sofern
der
Kunde
die
Ware
auf
elektronischem
Wege
bestellt,
wird
der
Vertragstext
von
uns
gespeichert
und
dem
Kunden
auf
Verlangen
nebst
den
vorliegenden
AGB
per
E-Mail
zugesandt.
Der
Vertragsschluss
erfolgt
unter
dem
Vorbehalt
der
richtigen
und
rechtzeitigen
Selbstbelieferung
durch
unsere
Zulieferer.
Findet
eine
Selbstbelieferung
nicht
statt,
gilt
der
Vertrag
als
nicht
geschlossen.
Ein
von
uns
als
Lieferantin
übernommenes
Beschaffungsrisiko
existiert
nicht.
Dies
gilt
nur
für
den
Fall,
dass
die
Nichtlieferung
nicht
von
uns
zu
vertreten
ist,
insbesondere
bei
Abschluss
eines
kongruenten
Deckungsgeschäftes
mit
unserem
Zulieferer.
Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Eine eventuell bereits erfolgte Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
§
3
Lieferfrist
und
Verzug
Falls
eine
Lieferzeit
vereinbart
oder
erforderlich
ist,
gilt
Folgendes:
Die
von
uns
als
Lieferantin
genannten
Liefertermine
sind
unverbindlich,
es
sei
denn,
sie
sind
ausdrücklich
als
"verbindlicher
Liefertermin"
von
uns
schriftlich
bestätigt
worden.
Voraussetzung
der
Einhaltung
der
Lieferzeit
ist
die
rechtzeitige
Erfüllung
vom
Käufer
übernommener
Vertragspflichten,
insbesondere
die
Leistung
der
vereinbarten
Zahlungen
und
gegebenenfalls
der
Erbringung
vereinbarter
Sicherheiten.
Die
Lieferfrist
beginnt
mit
der
Absendung
der
Auftragsbestätigung,
jedoch
nicht
vor
der
Beibringung
der
vom
Kunden
zu
beschaffenden
Unterlagen,
Genehmigungen,
Freigaben
sowie
vor
Eingang
einer
vereinbarten
Anzahlung.
Die
Lieferfrist
ist
eingehalten,
wenn
bis
zu
ihrem
Ablauf
die
Versandbereitschaft
mitgeteilt
ist
oder
der
Liefergegenstand
das
Werk
bzw.
das
Lager
verlassen
hat.
Die
Lieferfrist
verlängert
sich
bei
Maßnahmen
im
Rahmen
von
Arbeitskämpfen,
insbesondere
Streik
und
Aussperrung,
sowie
beim
Eintritt
unvorhergesehener
Hindernisse,
die
außerhalb
unseres
Willens
liegen,
z.
B.
Betriebsstörungen,
Verzögerung
in
der
Anlieferung
wesentlicher
Materialien,
soweit
solche
Hindernisse
nachweislich
auf
die
Lieferung
des
Liefergegenstandes
von
erheblichem
Einfluss
sind.
Dies
gilt
auch,
wenn
die
Umstände
bei
Unterlieferern
eintreten.
Die
Lieferfrist
verlängert
sich
entsprechend
der
Dauer
derartiger
Maßnahmen
und
Hindernisse.
Die
vorbezeichneten
Umstände
sind
auch
dann
von
uns
nicht
zu
vertreten,
wenn
sie
während
eines
bereits
vorliegenden
Verzuges
entstehen.
Von
uns
werden
Beginn
und
Ende
derartiger
Hindernisse
in
wichtigen
Fällen
dem
Kunden
baldmöglichst
mitgeteilt.
Kommen
wir
mit
der
Lieferung
in
Verzug,
so
kann
der
Kunde
-
sofern
er
glaubhaft
macht,
dass
ihm
hieraus
ein
Schaden
entstanden
ist
-
eine
Entschädigung
für
jede
folgende
Woche
des
Verzuges
von
je
0,5
%,
insgesamt
jedoch
höchstens
3
%
des
Preises
für
den
Teil
der
Lieferungen
verlangen,
der
wegen
des
Verzuges
nicht
in
zweckdienlichen
Betrieb
genommen
werden
konnte.
Sowohl
Schadensersatzansprüche
des
Kunden
wegen
Verzögerung
der
Lieferung,
als
auch
Schadensersatzansprüche
statt
der
Leistung,
die
über
die
vorstehenden
Grenzen
hinaus
gehen,
sind
in
allen
Fällen
verzögerter
Lieferung,
auch
nach
Ablauf
einer
uns
etwa
gesetzten
Frist
zur
Lieferung,
ausgeschlossen.
Dies
gilt
nicht,
soweit
in
Fällen
des
Vorsatzes,
der
groben
Fahrlässigkeit
oder
wegen
der
Verletzung
des
Lebens,
des
Körpers
oder
der
Gesundheit
zwingend
gehaftet
wird.
Vom
Vertrag
kann
der
Kunde
im
Rahmen
der
gesetzlichen
Bestimmungen
nur
zurücktreten,
soweit
die
Verzögerung
der
Lieferung
von
uns
zu
vertreten
ist.
Eine
Änderung
der
Beweislast
zum
Nachteil
des
Kunden
ist
mit
den
vorstehenden
Regelungen
nicht
verbunden.
Der
Kunde
ist
verpflichtet,
auf
Verlangen
des
Lieferers
innerhalb
einer
angemessenen
Frist
zu
erklären,
ob
er
wegen
der
Verzögerung
der
Lieferung
vom
Vertrag
zurücktritt
oder
auf
die
Lieferung
besteht.
Teillieferungen
sind
innerhalb
der von uns angegebenen Lieferfristen
§
4
Lieferumfang
und
Versand
Unsere
Lieferung
erfolgt
ab
Lager
Neuss.
Der
Lieferumfang
wird
durch
unsere
schriftliche
Auftragsbestätigung
bestimmt.
Ein
Versand
der
bestellten
Ware
erfolgt
auf
Rechnung
und
Gefahr
des
Kunden.
Mangels
besonderer
Vereinbarungen
steht
uns
die
Wahl
des
Transportunternehmens
sowie
die
Art
des
Transportmittels
frei.
Die
Gefahr
geht
auch
dann
mit
der
Absendung
ab
Lager
Neuss
auf
den
Kunden
über,
wenn
frachtfreie
Lieferung
vereinbart
ist.
Verzögert
sich
der
Versand
durch
Umstände,
die
der
Kunde
zu
vertreten
hat,
so
geht
die
Gefahr
bereits
im
Zeitpunkt
der
Versandbereitschaft
auf
den
Kunden
über.
Die
durch
die
Verzögerung
entstehenden
Kosten
(insbesondere
Lagerspesen)
hat
der
Kunde
zu
tragen.
Werden
Versand
oder
Zustellung
auf
Wunsch
des
Kunden
um
mehr
als
1
Monat
nach
Anzeige
der
Versandbereitschaft
verzögert,
kann
dem
Kunden
für
jeden
angefangenen
Monat
Lagergeld
in
Höhe
von
0,5
%
des
Preises
der
Gegenstände
der
Lieferung,
höchstens
jedoch
insgesamt
5
%,
berechnet
werden.
Der
Nachweis
höherer
oder
niedrigerer
Lagerkosten
bleibt
den
Vertragsparteien
unbenommen.
Wir
sind
nicht
verpflichtet,
die
Sendung
gegen
Transportschäden
zu
versichern
oder
versichern
zu
lassen,
es
sei
denn,
eine
entsprechende
Verpflichtung
ist
von
uns
schriftlich übernommen worden.
§
5
Annullierungskosten
Tritt
der
Kunde
unberechtigt
von
einem
erteilten
Auftrag
zurück,
können
wir
unbeschadet
der
Möglichkeit,
einen
höher
tatsächlichen
Schaden
geltend
zu
machen,
25
%
des
Verkaufspreises
für
die
durch
die
Bearbeitung
des
Auftrages
entstandenen
Kosten
und
für
entgangenen
Gewinn
fordern.
Dem
Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
§
6
Abnahme
und
Gefahrenübergang
Der
Kunde
ist
verpflichtet,
den
Liefergegenstand
anzunehmen.
Bei
Fehlen
einer
abweichenden
Vereinbarung
erfolgt
die
Übergabe
im
Lager
Neuss.
Der
Kunde
ist
berechtigt,
den
Liefergegenstand
innerhalb
von
14
Tagen
nach
Zugang
der
Bereitstellungsanzeige
oder
sonstiger
Mitteilung
von
der
Fertigstellung
am
Übergabeort
zu
prüfen.
Der
Kunde
hat
die
Pflicht,
den
Liefergegenstand
innerhalb
derselben
Frist
anzunehmen,
es
sei
denn,
er
ist
unverschuldet
vorübergehend
zur
Annahme
verhindert.
Bleibt
der
Kunde
mit
der
Annahme
des
Kaufgegenstandes
länger
als
14
Tage
ab
Zugang
der
Bereitstellungsanzeige
vorsätzlich
oder
grob
fahrlässig
in
Rückstand,
so
sind
wir
nach
Setzung
einer
Nachfrist
von
weiteren
8
Werktagen
berechtigt,
vom
Vertrag
zurückzutreten
oder
Schadensersatz
wegen
Nichterfüllung
zu
verlangen.
Der
Setzung
einer
Nachfrist
bedarf
es
nicht,
wenn
der
Kunde
die
Annahme
ernsthaft
oder
endgültig
verweigert
oder
offenkundig
auch
innerhalb
dieser
Zeit
zur
Zahlung
des
Kaufpreises
nicht
im
Stande
ist.
Die
Gefahr
des
zufälligen
Untergangs
und
der
zufälligen
Verschlechterung
der
Ware
geht
mit
der
Übergabe
an
den
Kunden,
beim
Versendungskauf
-
auch
bei
frachtfreier
Lieferung
-
mit
der
Auslieferung
der
Sache
an
den
Spediteur,
den
Frachtführer
oder
der
sonst
zur
Ausführung
der
Versendung
bestimmten
Person
oder
Anstalt
auf
den
Kunden
über.
Der
Übergabe
steht
es
gleich,
wenn
der
Kunde
im
Verzug
der
Annahme
ist.
Wenn
der
Versand,
die
Zustellung,
der
Beginn,
die
Durchführung
der
Aufstellung
oder
Montage,
die
Übernahme
in
eigenen
Betrieb
oder
der
Probebetrieb
aus
vom
Kunden
zu
vertretenden
Gründen
verzögert
wird
oder
der
Kunde
aus
sonstigen
Gründen
in
Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Kunden über.
§
7
Preise
und
Zahlungsbedingungen
Unsere
sämtlichen
Rechnungen
sind
netto
Kasse
zu
bezahlen.
Ein
Skontoabzug
bedarf
der
vorherigen
schriftlichen
Vereinbarung.
Bei
Überschreitung
des
Zahlungsziels
und
nach
erfolgter
Mahnung
sind
Verzugszinsen
in
Höhe
von
8
%
über
dem
jeweiligen
Basiszinssatz
der
Deutschen
Bundesbank
auf
den
Rechnungsbetrag
zu
zahlen.
Wechsel
werden
nicht
angenommen.
Eine
Zurückhaltung
der
Zahlung
oder
eine
Aufrechnung
wegen
gegebenenfalls
bestehender
Gegenansprüche
des
Kunden
ist
mit
Ausnahme
unbestrittener
oder
rechtkräftig
festgestellter
Forderungen
ausgeschlossen.
Unsere
sämtlichen
Forderungen
gegen
den
Kunden,
egal
aus
welchem
Rechtsverhältnis,
sind
sofort
zur
Zahlung
fällig,
wenn
ein
Sachverhalt
verwirklicht
wird,
der
gemäß
gesetzlicher
Bestimmungen
oder
vertraglicher
Bestimmungen
uns
zum
Rücktritt
berechtigen.
Die
Preise
verstehen
sich
als
Nettopreise
ab
Lager
Neuss,
ausschließlich
Verpackung,
zuzüglich
Versandkosten
und
der
jeweils
geltenden
gesetzlichen
Umsatzsteuer.
Preisänderungen
sind
zulässig,
wenn
zwischen
Vertragsschluss
und
vereinbartem
Liefertermin
mehr
als
4
Monate
liegen.
Erhöhen
sich
danach
bis
zur
Fertigstellung
der
Lieferung
die
Löhne,
die
Materialkosten
oder
die
marktmäßigen
Einstandspreise,
so
sind
wir
berechtigt,
den
Preis
angemessen
entsprechend
den
Kostensteigerungen
zu
erhöhen.
Der
Kunde
ist
zum
Rücktritt
nur
berechtigt,
wenn
die
Preiserhöhung
den
Anstieg
der
allgemeinen
Lebenshaltungskosten
zwischen
Bestellung
und
Auslieferung
nicht
nur
unerheblich
übersteigt.
Ist
der
Kunde
Kaufmann,
eine
juristische
Person
des
öffentlichen
Rechts
oder
öffentlich
rechtliches
Sondervermögen,
sind
Preisänderungen
der
vorgenannten
Regelung
zulässig,
wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 6 Wochen liegen.
§
8
Gewährleistung,
Ausschluss
des
Beschaffungsrisikos
und
Garantien
Wir
leisten
für
Mängel
der
Ware
zunächst
nach
unserer
Wahl
Gewähr
durch
Nachbesserung
oder
Ersatzlieferung.
Darüber
hinaus
haben
wir
das
Recht,
bei
Fehlschlagen
eines
Nacherfüllungsversuches
eine
neuerliche
Nacherfüllung,
wiederum
nach
eigener
Wahl
durchzuführen.
Erst
wenn
auch
die
wiederholte
Nacherfüllung
desselben
Mangels
fehlschlägt,
steht
dem
Kunden
das
Recht
zu,
vom
Vertrag
zurückzutreten
oder
den
Kaufpreis
zu
mindern.
Bei
einer
nur
geringfügigen
Vertragswidrigkeit,
insbesondere
bei
nur
geringfügigen
Mängeln,
steht
dem
Kunden
jedoch
kein
Rücktrittsrecht
zu.
Der
Kunde
kann
ausschließlich
in
Fällen
grob
fahrlässiger
oder
vorsätzlicher
Verletzung
der
Pflicht
zur
Lieferung
mangelfreier
Sachen
Schadensersatz
oder
Ersatz
für
vergebliche
Aufwendungen
verlangen.
Er
hat
den
eingetretenen
Schaden
dem
Grunde
und
der
Höhe
nach
nachzuweisen.
Gleiches
trifft
auf
die
vergeblichen
Aufwendungen
zu.
Die
Gewährleistung
erstreckt
sich
nicht
auf
solche
Schäden,
die
der
Kunde
zu
vertreten
hat
bzw.
die
beim
Kunden
durch
natürliche
Abnutzung,
Feuchtigkeit,
starke
Erwärmung,
sonstige
Temperatur-
oder
Witterungseinflüsse
oder
unsachgemäße
Behandlung
entstehen.
Natürlicher
Verschleiß
ist
in
jedem
Fall
von
der
Gewährleistung
ausgeschlossen.
Auch
haften
wir
nicht
für
mittelbare
Schäden.
Der
Kunde
ist
verpflichtet
die
Ware
sofort
nach
Übergabe
bzw.
Ablieferung
zu
untersuchen
und
bestehende
offensichtliche
Mängel
uns
unverzüglich,
längstens
jedoch
binnen
8
Tagen
nach
Empfang
der
Ware
schriftlich
-
möglichst
unter
Beifügung
einer
Kopie
der
Lieferpapiere
-
mitzuteilen.
Bei
Erkennen
von
Schäden
an
der
Verpackung
(Transportschäden)
hat
der
Kunde
bei
Annahme
der
Ware
vom
Transportunternehmer
die
Beschädigung
bescheinigen
zu
lassen.
Mängel,
die
verspätet,
also
entgegen
der
vorstehenden
Pflicht,
gerügt
werden,
werden
von
uns
nicht
berücksichtigt
und
sind
von
der
Gewährleistung
ausgeschlossen.
Rügen,
die
Außendienstmitarbeitern
oder
Transporteuren
oder
sonstigen
Dritten
gegenüber
geltend
gemacht
werden,
stellen
keine
form-
und
fristgerechte
Rüge
dar.
Den
Kunden
trifft
die
volle
Beweislast
für
sämtliche
Anspruchsvoraussetzungen,
insbesondere
für
den
Mangel
selbst,
für
den
Zeitpunkt
der
Feststellung
des
Mangels
und
für
die
Rechtzeitigkeit
der
Mängelrüge.
Wählt
der
Kunde
wegen
eines
Rechts-
oder
Sachmangels
nach
gescheiterter
Nacherfüllung
den
Rücktritt
vom
Vertrag,
steht
ihm
daneben
kein
Schadensersatzanspruch
wegen
des
Mangels
zu.
Wählt
der
Kunde
nach
gescheiterter
Nacherfüllung
Schadensersatz,
verbleibt
die
Ware
beim
Kunden,
wenn
ihm
dies
zumutbar
ist.
Der
Schadensersatz
beschränkt
sich
auf
die
Differenz
von
Kaufpreis
und
Wert
der
mangelhaften
Sache.
Dies
gilt
nicht,
wenn
wir
die
Vertragsverletzung
arglistig
verursacht
haben.
Die
im
Falle
eines
Mangels
erforderliche
Rücksendung
der
Ware
an
uns
kann
nur
mit
unserem
vorherigen
schriftlichen
Einverständnis
erfolgen.
Rücksendungen,
die
ohne
vorheriges
Einverständnis
erfolgen,
brauchen
von
uns
nicht
angenommen
zu
werden.
In
diesem
Fall
trägt
der
Kunde
die
Kosten
der
Rücksendung.
Für
den
Kunden
beträgt
die
Gewährleistungsfrist
für
neue
und
gebrauchte
Güter
1
Jahr
ab
Ablieferung
der
Ware.
Dies
gilt
nicht,
wenn
der
Kunde
den
Mangel
nicht
rechtzeitig
angezeigt
hat
(vgl.
oben).
Der
Kunde
hat
in
jedem
Fall
zu
beweisen,
dass
der
Mangel
bereits
bei
Ablieferung
vorgelegen
hat.
Für
den
Fall,
dass
aufgrund
einer
berechtigten
Mängelrüge
eine
Nachbesserung
oder
Ersatzlieferung
erfolgt,
gelten
die
Bestimmungen
über
die
Lieferzeit
entsprechend.
Als
Beschaffenheit
der
Ware
gilt
grundsätzlich
nur
unsere
Produktbeschreibung
bzw.
die
Produktbeschreibung
des
Herstellers
als
vereinbart.
Öffentliche
Äußerungen,
Anpreisungen
oder
Werbung
stellen
daneben
keine
vertragsgemäße
Beschaffenheitsangabe
der
Ware
dar.
Erhält
der
Kunde
eine
mangelhafte
Montage-
bzw.
Bedienungsanleitung,
sind
wir
lediglich
zur
Lieferung
einer
mangelfreien
Anleitung
verpflichtet
und
dies
auch
nur
dann,
wenn
der
Mangel
der
Anleitung
der
ordnungsgemäßen
Montage
bzw.
Bedienung
entgegensteht.
Wir
übernehmen
keinerlei
Beschaffungsrisiko
und
auch
keine
irgendwie
gearteten
Garantien,
es
sei
denn,
hierüber
ist
eine
ausdrückliche
schriftliche
Vereinbarung
mit
dem
Kunden
geschlossen.
Soweit
eine
Garantie
ausdrücklich
vereinbart
wird,
beträgt
die
Garantiezeit
1
Jahr
ab
Auslieferung
der
Ware.
Ein
Anspruch
des
Kunden
aus
einer
Garantie
besteht
nur
dann,
wenn
eventuell
durchzuführende
bzw.
bereits
durchgeführte
Reparaturen
von
einem
hierzu
von
uns
autorisierten
Kundendienst
erledigt
werden/worden
sind.
Des
Weiteren
müssen
eventuell
vorgeschriebene
Wartungsintervalle
eingehalten
werden.
Sollte
eine
Anwendung
der
Geräte
entgegen
der
Bedienungsanleitung
erfolgen,
wird
ebenfalls
keine
Garantie
gewährt.
Eine
gewährte
Garantie
umfasst
die
Beseitigung
des
Mangels
durch
Reparatur
bzw.
Austausch
der
defekten
Teile
des
Gerätes
sowie
die
im
Zusammenhang
mit
dem
Garantiefall
anfallenden
Lohn-
und
Anfahrtskosten.
Eine
gewährte
Garantie
umfasst
nicht
die
Lieferung
eines
Neugerätes,
Rückabwicklung
des
Vertrages
bzw.
auch
nicht
die
teilweise
bzw.
gesamte
Rückerstattung
des
Kaufpreises.
Es
werden
nur
Schäden
am
Gerät
selbst
beseitigt,
jedoch
in
der
Höhe
beschränkt
auf
den
Wert
des
Gerätes
zum
Schadenszeitpunkt.
Für
mittelbare
Schäden
haften
wir
auch
nicht
aus der Garantie.
§
9
Haftungsbeschränkungen
Bei
leicht
fahrlässigen
Pflichtverletzungen
beschränkt
sich
unsere
Haftung
auf
den
nach
der
Art
der
Ware
vorhersehbaren,
vertragstypischen,
unmittelbaren
Durchschnittsschaden.
Dies
gilt
auch
bei
leicht
fahrlässigen
Pflichtverletzungen
unserer
gesetzlichen
Vertreter
oder
Erfüllungsgehilfen.
Bei
leicht
fahrlässiger
Verletzung
unwesentlicher
Vertragspflichten
haften
wir
nicht.
Die
vorstehenden
Haftungsbeschränkungen
betreffen
nicht
Ansprüche
des
Kunden
aus
Produkthaftung.Weiter
gelten
die
Haftungsbeschränkungen
nicht
bei
uns
zurechenbaren
Körper-
oder
Gesundheitsschäden
oder
bei
Verlust
des
Lebens
des
Kunden.
Schadensersatzansprüche
des
Kunden
wegen
eines
Mangels
verjähren
nach
1
Jahr
ab
Ablieferung
der
Ware.
Dies
gilt
nicht,
wenn
uns Arglist vorwerfbar ist.
§
10
Haftung
für
Pflichtverletzungen
Unbeschadet
der
Bestimmungen
über
die
Gewährleistung
sowie
andere
in
diesen
Bestimmungen
getroffenen
speziellen
Regelungen
gilt
in
Fällen
einer
Pflichtverletzung
durch
uns
Folgendes:
Der
Kunde
hat
uns
zur
Beseitigung
der
Pflichtverletzung
eine
angemessene
Nacherfüllungsfrist
zu
gewähren,
welche
3
Wochen
nicht
unterschreiten
darf.
Erst
nach
erfolglosem
Ablauf
der
Nacherfüllungsfrist
kann
der
Kunde
vom
Vertrag
zurücktreten
und/oder
Schadensersatz
verlangen.
Schadensersatz
kann
der
Kunde
nur
in
Fällen
grob
fahrlässiger
oder
vorsätzlicher
Pflichtverletzung
durch
uns
geltend
machen.
Der
Schadensersatz
statt
der
Leistung
(bei
Nichterfüllung,
§
280
III
i.V.m.
§
281
BGB)
sowie
der
Verzögerungsschaden
(§
280
II
i.V.m.
§
286
BGB)
ist
auf
das
negative
Interesse
begrenzt.
Schadensersatz
wegen
nicht
oder
nicht
wie
geschuldet
erbrachter
Leistung
(
§
282
BGB),
ist
auf
die
Höhe
des
Kaufpreises
begrenzt.
Schadensersatz
statt
der
Leistung
bei
Ausschluss
der
Leistungspflicht
(Unmöglichkeit)
ist
ausgeschlossen.Ist
der
Kunde
für
Umstände,
die
ihm
zum
Rücktritt
berechtigen
würden,
allein
oder
überwiegend
verantwortlich
oder
ist
der
zum
Rücktritt
berechtigende
Umstand
während
des
Annahmeverzuges
des
Kunden
eingetreten, ist der Rücktritt ausgeschlossen.
§
11
Eigentumsvorbehalt
Sämtliche
von
uns
bzw.
auf
unsere
Veranlassung
gelieferte
Ware
bleibt
unser
Eigentum
bis
zur
vollständigen
Zahlung
des
Kaufpreises
und
bis
zur
vollständigen
Erledigung
sämtlicher
aus
der
Geschäftsbeziehung
resultierenden
Forderungen
(erweiterter
Eigentumsvorbehalt).
Eine
wie
auch
immer
geartete
Verfügung
über
die
unter
Eigentumsvorbehalt
stehende
Ware
durch
den
Kunden
ist
nur
im
regelmäßigen
Geschäftsverkehr
des
Kunden
gestattet.
Keinesfalls
darf
aber
die
Ware
im
Rahmen
des
regelmäßigen
Geschäftsverkehrs
zur
Sicherung
an
Dritte
übereignet
werden.
Im
Falle
des
Verkaufs
der
Ware
im
regelmäßigen
Geschäftsverkehr
tritt
der
bezahlte
Kaufpreis
an
die
Stelle
der
Ware.
Der
Kunde
tritt
bereits
jetzt
alle
aus
einer
etwaigen
Veräußerung
entstehenden
Forderungen
an
uns
ab.
Der
Kunde
ist
ermächtigt,
diese
Forderungen
solange
einzuziehen,
als
er
seinen
Zahlungsverpflichtungen
gegenüber
uns
nachkommt.
Mit
Rücksicht
auf
den
verlängerten
Eigentumsvorbehalt
(Vorausabtretung
der
jeweiligen
Kaufpreisforderung)
ist
eine
Abtretung
an
Dritte,
insbesondere
an
ein
Kreditinstitut,
vertragswidrig
und
daher
unzulässig.
Wir
sind
jederzeit
berechtigt,
die
Verkaufsunterlagen
des
Kunden
zu
prüfen
und
dessen
Abnehmer
von
der
Abtretung
zu
informieren.
Ist
die
Forderung
des
Kunden
aus
dem
Weiterverkauf
in
ein
Kontokorrent
aufgenommen
worden,
tritt
der
Käufer
hiermit
bereits
auch
seine
Forderung
aus
dem
Kontokorrent
gegenüber
seinem
Abnehmer
an
uns
ab.
Die
Abtretung
erfolgt
in
Höhe
des
Betrages,
den
wir
dem
Kunden
für
die
weiterveräußerte
Vorbehaltsware
berechnet
haben.
Im
Falle
einer
Pfändung
der
Ware
beim
Kunden
hat
uns
dieser
sofort
unter
Übersendung
einer
Abschrift
des
Zwangsvollstreckungsprotokolls
und
einer
eidesstattlichen
Versicherung
darüber
zu
unterrichten,
dass
es
sich
bei
der
gepfändeten
um
unter
Eigentumsvorbehalt
stehende
Ware
handelt.
Übersteigt
der
Wert
der
Sicherheiten
gemäß
der
vorstehenden
Absätze
dieser
Ziffer
den
Betrag
der
hierdurch
gesicherten
noch
offenen
Forderungen
auf
absehbare
Dauer
um
mehr
als 20 %, ist der Kunde berechtigt, von uns insoweit die Freigabe von Sicherheiten zu verlangen, als die Überschreitung vorliegt. Die Geltendmachung unserer Rechte
aus
dem
Eigentumsvorbehalt
entbindet
den
Kunden
nicht
von
seinen
vertraglichen
Verpflichtungen.
Der
Wert
der
Ware
im
Zeitpunkt
der
Rücknahme
wird
lediglich
auf unsere bestehende Forderung gegen den Kunden angerechnet.
§
12
Rücktrittsrecht
des
Lieferanten
Wir
sind
als
Lieferant
aus
folgenden
Gründen
berechtigt,
vom
Vertrag
zurückzutreten:
Wenn
sich
entgegen
der
vor
Vertragsschluss
bestehenden
Annahme
ergibt,
dass
der
Kunde
nicht
kreditwürdig
ist.
Kreditunwürdigkeit
kann
ohne
weiteres
angenommen
werden
in
einem
Fall
des
Scheckprotestes,
fehlendem
Zahlungsausgleich
zahlungsfälliger
Rechnungen
der
Fa.
CON4TOOLS
GmbH
nach
Ablauf
der
von
der
Fa.
CON4TOOLS
GmbH
gewährten
Zahlungsfrist
ohne
dass
es
einer
Mahnung
bedarf,
der
Zahlungseinstellung
durch
den
Kunden
oder
eines
erfolglosen
Zwangsvollstreckungsversuches
beim
Kunden.
Nicht
erforderlich
ist,
dass
es
sich
um
Beziehungen
zwischen
uns
und
dem
Kunden
handelt.
Wenn
es
sich
herausstellt,
dass
der
Kunde
unzutreffende
Angaben
im
Hinblick
auf
seine
Kreditwürdigkeit
gemacht
hat
und
diese
Angaben
von
erheblicher
Bedeutung
sind.
Wenn
unsere
unter
Eigentumsvorbehalt
stehende
Ware
anders
als
im
regelmäßigen
Geschäftsverkehr
des
Kunden
veräußert
wird,
insbesondere
durch
Sicherungsübereignung
oder
Verpfändung.
Ausnahmen
hiervon
bestehen
nur,
soweit wir unser Einverständnis mit der Veräußerung schriftlich erklärt haben.
§
13
Schlussbestimmungen,
Erfüllungsort,
Gerichtsstand
In
jedem
Fall,
insbesondere
auch
bei
grenzüberschreitenden
Lieferungen,
gilt
das
Recht
der
Bundesrepublik
Deutschland.
Die
Bestimmungen
des
UNKaufrechts
finden
keine
Anwendung,
auch
wenn
der
Kunde
seinen
Unternehmenssitz
im
Ausland
hat.
Sämtliche
Verpflichtungen
aus
dem
Vertragsverhältnis
gelten
als
an
unserem
Unternehmenssitz
in
Velbert
zu
erbringen.
Ausschließlicher
Gerichtsstand
für
alle
sich
aus
dem
Vertragsverhältnis
unmittelbar
oder
mittelbar
ergebenden
Streitigkeiten
ist
der
Sitz
unseres
Unternehmens
in
Wuppertal.
Übertragungen
von
Rechten
und
Pflichten
des
Kunden
aus
dem
mit
uns
geschlossenen
Vertrag
bedürfen
zu
ihrer
Wirksamkeit
unserer
vorherigen
schriftlichen
Zustimmung.
Sollten
einzelne
Bestimmungen
des
Vertrages
mit
dem
Kunden
einschließlich
dieser
Allgemeinen
Geschäfts-
Lieferungs-
und
Zahlungsbedingungen
ganz
oder
teilweise
unwirksam
sein
oder
werden,
so
wird
hierdurch
die
Gültigkeit
der
übrigen
Bestimmungen
nicht
berührt.
Die
ganz
oder
teilweise
unwirksame
Regelung
soll
durch
eine
Regelung
ersetzt
werden,
deren
wirtschaftlicher
Erfolg
dem
der
unwirksamen
möglichst
nahe
kommt.
Sämtliche
Erklärungen,
welche
die
Wirksamkeit
des
Vertragsverhältnisses
berühren,
bedürfen
der
Schriftform.
Eine
Änderung
des
Schriftformerfordernisses
bedarf
seinerseits
der
Schriftform.
zulässig,
soweit
sich
Nachteile
für
den
Gebrauch
daraus
nicht
ergeben.